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Offengelassen, ob bei der Stufenklage der Streitwert des Informationsanspruchs im Hauptanspruch aufgeht oder die beiden Streitwerte nach Art. 93 Abs. 1 ZPO zusammenzurechnen sind (E. 4.2). Bei materiell-rechtlichen Informationsansprüchen ist der Streitwert im Rahmen von 10 – 40% des vermögenswerten Interesses festzulegen; bei der unbezifferten Forderungsklage wird im Falle der ausbleibenden Bezifferung der angegebene Mindeststreitwert definitiv (E. 4.3.1 f.). OGE 40/2025/1 vom 20. Mai 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht